Medien und Propaganda
Im Artikel 27 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 06.04.1968 heißt es wörtlich:
1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, den Grundsätzen dieser Verfassung gemäß seine Meinung frei und öffentlich zu äußern. Dieses Recht wird durch kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschränkt. Niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.
(2) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens ist gewährleistet.
Erstmals erschien 1968 ein begleitender offizieller Kommentar zur DDR-Verfassung. Darin wird festgelegt:
"Die Freiheit der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens zu sichern heißt deshalb vor allem, keinerlei Missbrauch der Massenmedien für die Verbreitung bürgerlicher Ideologien zu dulden und ihre Tätigkeit bei der Verbreitung der marxistischleninistischen Ideologie, als Foren des schöpferischen Meinungsaustausches der Werktätigen bei der Organisierung des gemeinsamen Handelns der Bürger für die gemeinsamen sozialistischen Ziele voll zu entfalten."
Der offizielle Kommentar konterkariert also in eindrucksvoller Weise die im Verfassungsartikel 27 proklamierte Pressefreiheit. Dadurch wird die Freiheit von Presse, Rundfunk und Fernsehen (Verfassungsartikel 27) durch die Verpflichtung auf die Grundsätze des Sozialismus und das Prinzip der Parteiilichkeit faktisch weitestgehend eingeschränkt.

